Ende der befristeten Mehrwertsteuersenkung
Der Mehrwertsteuersatz wurde vom 1.Juli 2020 – 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % beziehungsweise von 7 % auf 5 % gesenkt.
Ab 1. Januar 2021 gilt wieder der Mehrwertsteuersatz wie vor der Senkung.
Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt
Im März 2020 wurde die Verpflichtung ausgesetzt, bei entsprechenden Voraussetzungen einen Insolvenzantrag zu stellen. Aufgrund der anhaltenden Corona-Krise wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 31.01.2021 verlängert.
Überbrückungshilfe III
Vom Januar 2021 bis Juni 2021 kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden. Die Überbrückungshilfe III dient der Unterstützung von Unternehmen, Soloselbständigen, Freiberuflerinnen und Freiberuflern, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Anders als bei den November- und Dezemberhilfen werden dabei nicht Umsatzausfälle erstattet, sondern lediglich betriebliche Fixkosten wie Mieten und Pachten. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
(a) einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten erlitten haben oder
(b) einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum aufweisen.
Die betroffenen Unternehmen können die Hilfe für den gesamten Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 beantragen, sofern im jeweiligen Monat ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent vorlag.
Soloselbständige können statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Damit können Soloselbständige, die keine sonstigen Fixkosten geltend machen und gleichwohl hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum erhalten, maximal bis zu 5.000 Euro als Einmalzahlung. Die Neustarthilfe wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet.
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