Corona-Schutzschirm für Unternehmen |
18.03.2020 |
Die Corona-Pandemie hat mit voller Wucht auch die Bundesrepublik Deutschland erreicht und stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen und Existenzprobleme. Fast 50% der deutschen Unternehmen erwarten aufgrund der Corona Pandemie in diesem Jahr mit erheblichen Umsatzeinbrüchen (lt. einer Umfrage des DIHK)
Laut Aussage der Bundesregierung soll möglichst kein Unternehmen durch die Epidemie in Existenznot geraten und möglichst kein Arbeitsplatz verloren gehen.
Die Bundesregierung hat zusammen mit dem Bundesfinanzministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium ein Soforthilfeprogramm (Schutzschild) für Unternehmen zusammengestellt:
Sind mit dem Corona-Virus Auftragsrückgänge, Lieferengpässe oder gar eine Betriebsschließung verbunden, so entfällt auch der Beschäftigungsbedarf für die angestellten Mitarbeiter. Damit Sie in solch einem Fall nicht zusätzlich mit hohen Lohnkosten belastet werden, besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeit anzuordnen und Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Die Beantragung kann u.a. schon erfolgen, wenn nur 10% (alt: 30%) der Beschäftigten ihres Unternehmens von der Kurzarbeit betroffen sind.
Über ihre Hausbanken erhalten Unternehmen Zugang zu Krediten und Bürgschaften der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
KfW-Corona-Hilfe
Für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind:
Für Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind:
KfW- Sonderprogramme:
In den Ländern gibt es verschiedene Institutionen, wie zum Beispiel Bürgschaftsbanken, Förder- und Investitionsbanken, die Landesspezifische Unterstützungen gewähren.
Mikrokredite vom Bund:
Schnelle, unbürokratische und kostenfreie Bearbeitung des Antrages. Kreditentscheidung innerhalb von 48 Stunden und schnelle Auszahlung:
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Grundlage zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine ergebnis- und/oder liquiditätsmäßige Schieflage geraten. Die Aussetzung soll zunächst bis 30.09.2020 befristete sein.
Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf Folgen der Pandemie beruht. Außerdem müssen öffentliche Hilfen beantragt sein und es Sanierungschancen geben. Die Bundesregierung hatte zuletzt in unbegrenztem Umfang Kredithilfen und Bürgschaften in Aussicht gestellt. Steuerliche Maßnahmen sollen ebenfalls den Druck von Unternehmen nehmen.
Wenn Sie zu all diesen oben genannten Themen Beratung wünschen kontaktieren Sie uns:
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