Corona-Hilfsmaßnahmen |
18.01.2021 |
Aufgrund der andauernden Coronapandemie wurden die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Pandemie verlängert. Das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 (IV A 3 – S 0336/19/10007: 002) wurde durch das Schreiben vom 22.12.2020 ( IV A 3 – S 0336/20/10001 :025 ) ergänzt und beinhaltet u. a. folgende Punkte:
Die steuerlichen Erleichterungen sind nur auf Antrag möglich. Es handelt sich nicht um einen Steuererlass, sondern lediglich um einen Zahlungsaufschub handelt.
Der Zeitraum für steuerfreie Sonderzahlungen bis insgesamt € 1.500 wurde mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2020 verlängert. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern jetzt bis zum 30.06.2021 einen steuerfreien Corona-Bonus zahlen. Die Sonderzahlung darf dem einzelnen Mitarbeiter jedoch insgesamt nur einmal ausgezahlt werden. Eine doppelte Auszahlung, d.h. eine Auszahlung in 2020 und in 2021, ist nicht möglich.
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